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Vorlage - GS/2022/014 BV-01 BV
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Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 21.02.2022 hat der Rat der Gemeinde Sottrum beschlossen, dass zum Geschäft der laufenden Verwaltung u.a.
„d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 10.000 Euro nicht übersteigt, z.B.
- Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter
- Verfügungen über das Gemeindevermögen
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt
- Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate
- Niederschlagung von Forderungen
- Erlass von Forderungen
- Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
- Verträge über Lieferungen und Leistungen.
Davon ausgenommen sind sämtliche Grundstücksangelegenheiten“
Gehören.
Der Samtgemeinderat hat in seiner letzten Sitzung am 28.09.2023 beschlossen, die Verwaltung durch das Anheben von Wertgrenzen zu entlasten und Verwaltungsvorgänge dadurch zu beschleunigen. Die Wertgrenze lag dort bisher bei 10.000 Euro und ist jetzt auf rund 1 % des der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes, d.h. auf 170.000 Euro angehoben worden. Für alle übrigen Rechtsgeschäfte ist eine Anpassung auf 30.000 Euro erfolgt, um den allgemeinen Preissteigerungen zum einen und zum anderen deren Wert in ein angemesseneres Verhältnis zum Haushaltsvolumen zu stellen. Sie spielen in der Praxis Mengen mäßig jedes für sich gesehen eine untergeordnete Rolle, so dass eine Anpassung auf 170.000 Euro hier nicht angezeigt war.
Die Verwaltung greift nun diesen Beschluss auf und schlägt vor, auch für die Abwicklung gemeindlicher Rechtsgeschäfte die Wertgrenzen anzuheben.
Im o.g. Bereich der Auftragsvergaben unterliegt die Entscheidung immer der Anwendung des Vergaberechts, ab einem Wert von 25.000 Euro bzw. in Höhe von 60.000 Euro im Bereich VOB besteht darüber hinaus jeweils die Pflicht zur Vorlage beim RPA. Das RPA führt daneben jährlich Stichprobenprüfungen, sog. technische Prüfungen, der Vergaben durch.
Im Ergebnis ist somit die Entscheidung vorgefasst, eine abweichende Entscheidung wäre ein rechtswidriger Beschluss. Vergaben werden erforderlich um Unterhaltung von Vermögen und Investitionsmaßnahmen umzusetzen.
Durch die jetzige niedrige Wertgrenze ist der eigentliche Erkenntnisgewinn des Rats, darüber ableiten zu können, ob und welche Maßnahmen aus dem beschlossenen Haushalt sich mit welchem Stand in der Umsetzung befinden. Um diesem auch bei einer Erhöhung der Wertgrenze gerecht zu werden, wird die Verwaltung vierteljährlich über den Stand der Investitionsmaßnahmen und ergänzend über die als öffentliche Vergabe beendeten Ausschreibungsverfahren mit ihrem Ergebnis berichten.
Für die Gemeinde Sottrum ergibt sich bei analoger Anwendung der Regelung der Samtgemeinde eine Wertgrenze in Höhe von 120.000 Euro im Bereich Vergaben, für die übrigen Rechtsgeschäfte wird eine Anhebung auf 20.000 Euro vorgeschlagen.
mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:
d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 20.000 € nicht übersteigen, z.B.
• Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter, es sei denn,
die Angebote über 10.000,00 € liegen mehr als 20% über der Kostenschätzung
• Verfügungen über das Samtgemeindevermögen
• Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt
• Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate
• Niederschlagung von Forderungen
• Erlass von Forderungen
• Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
• gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
e) Verträge über Lieferungen und Leistungen, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 120.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, die Angebote über 10.000,00 € für Aufträge / Vergaben liegen mehr als 20% über der Kostenschätzung,
Davon ausgenommen sind sämtliche Grundstücksangelegenheiten
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