Ratsinformationssystem
Vorlage - GS/2022/014 BV
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Sachverhalt:
Nach Änderungen des nds. Kommunalverfassungsgesetz und Anpassungen mit Beginn der Wahlperiode ist die Hauptsatzung parallel zu dieser Angelegenheit im Beschlussverfahren.
Den Empfehlungen des nds. Städte- und Gemeindebundes folgend ist die Satzung auf die unbedingt erforderlichen Inhalte reduziert und zur Beschlussfassung vorgelegt worden.
Für die Gemeinde Sottrum war bisher nicht festgelegt, wie das Geschäft der laufenden Verwaltung aus Sicht des Rats definiert wird, so dass es immer Einzelfallentscheidungen in der Abwägung waren. Zu den gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG von der Gemeindedirektorin / des Gemeindedirektors im Auftrag der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zu führenden Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Gemeinde nicht von erheblicher Bedeutung sind. Für eine solche Regelung ist ein einfacher Beschluss erforderlich, genau wie für die Entscheidung, ob eine Gemeindedirektorin / ein Gemeindedirektor eingesetzt werden soll. Ein Satzungsbeschluss ist nicht erforderlich.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, dies transparent und eindeutig festzulegen und sich dabei an den Regelungen der Samtgemeinde zu orientieren, die der Rat der Samtgemeinde in seiner am 27.01.2022 durch Ratsbeschluss wie im Beschlussvorschlag dargestellt, festgelegt hat. Dieser Grundsatzbeschluss wird im Internet unter Ortsrecht mit veröffentlicht, um maximale Transparenz herzustellen.
Der Rat der Gemeinde Sottrum beschließt, dass zum Geschäft der laufenden Verwaltung und damit zu den Aufgaben der Gemeindedirektorin / des Gemeindedirektors im Auftrag der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, gehören:
a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien oder Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs,
b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind, z. B.
c) Heranziehung zu Gemeindeabgaben,
d) Erteilung von Prozessvollmachten, Einreichung von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten und Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 10.000 €,
e) Löschungsbewilligungen, Abtretungserklärungen und Vorrangseinräumung,
f) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 10.000 Euro nicht übersteigt, z.B. Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter
g) Verfügungen über das Gemeindevermögen (hiervon sind Grundstücksangelegenheiten ausgenommen)
h) Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt, bis zu einem Wert von 10.000 €
i) Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate, Niederschlagung von Forderungen und Erlass von Forderungen bis zu einem Wert von 10.000 € j) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
j) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
k) Verträge über Lieferungen und Leistungen
l) die Befugnis zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis einschließlich der Entgeltgruppe 6 TVöD bzw. Entgeltgruppe S4 im Rahmen des Stellenplans
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