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Vorlage - SG/2021/127 BV-03 BV  

Betreff: 8. Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Sottrum
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
SG/2021/127 BV
Federführend:Bürgerservice und Ordnung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Katastrophenschutz und Ordnung Vorberatung
08.02.2024 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz, Katastrophenschutz und Ordnung ungeändert beschlossen   
Samtgemeindeausschuss Vorberatung
07.03.2024    Sitzung des Samtgemeindeausschusses      
Rat der Samtgemeinde Sottrum Entscheidung
14.03.2024 
Sitzung des Rates der Samtgemeinde Sottrum ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
8. Änderungssatzung Aufwandsentschädigungssatzung Entwurf.docx  

Sachverhalt:

Aus Sicht der Verwaltung haben sich in drei Bereichen der Aufwandsentschädigungssatzung für die freiwillige Feuerwehr Anpassungsbedarfe ergeben:

a)      Fahrtkostenentschädigung für den Gemeindebrandmeister und Stellvertretung

b)     Im Bereich der Ausbildung der Feuerwehren der Samtgemeinde Sottrum

c)      Lohnentschädigung für Selbstständige

 

a)      Der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter haben einen Antrag auf einen pauschalen Fahrtkostenzuschuss gestellt. Die Aufgaben haben sich in den letzten Jahren stark verändert, sind umfangreicher geworden. Das Einsatzaufkommen hat sich auch durch die höhere Einwohnerzahl erhöht. Außerhalb der Samtgemeinde Sottrum liegt ein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz vor. Gemeindebrandmeister Becker hat im Jahr 2023 1.854 km zurückgelegt, wovon 605 km durch Bundesreisekostengesetz und durch den Dienstwagen der Gemeinde Sottrum abgegolten wurden. Der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter legen auch Fahrten zu den Einsatzstellen zurück, die nicht nach Bundesreisekostengesetz abgerechnet werden. Ähnlich sieht es bei Fahrten insbesondere des stellv. Gemeindebrandmeisters aus, der den hauptamtlichen Gerätewart in seiner Arbeit begleitet. Er begutachtet Reparaturen in den Feuerwehrhäusern und koordiniert die Arbeiten, damit die Arbeiten priorisiert werden. Während der Hochwasserlage im Dezember 2023 / Januar 2024 legten der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter jeweils ca. 900 km innerhalb der Samtgemeinde Sottrum zurück. Kommunen im Landkreis Rotenburg gehen dazu über, entweder einen Dienstwagen für ihre Gemeinde-/Stadtbrandmeister zu stellen oder einen Fahrtkostenzuschuss zu gewähren. Ein steuerrechtlicher Nachteil entsteht durch die Zahlungen einer Fahrtkostenpauschale nicht. Somit wird vorgeschlagen § 8 (3) der Satzung wie folgt zu ändern / einzufügen:

 

§ 8 (3): Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Samtgemeindegebietes findet das Bundesreisekostengesetz Anwendung. Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Funktionsträger unter § 8 (1) a-c erhalten eine monatliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 50 €

b)     Die Ausbildung im Bereich Kettensäge wird durch Ehrenamtliche in der Samtgemeinde Sottrum durchgeführt. Weiterhin haben die Planungen zur Truppführerausbildung mit dem Landkreis Rotenburg (Wümme) begonnen. Um den Ausbildern im Gebiet der Samtgemeinde Sottrum eine Entschädigung zu zahlen, wird vorgeschlagen die Satzung unter § 8 (6) wie folgt zu ändern:

 

Ausbilder von Feuerwehrlehrgängen in der Brandschutzsimulationsanlage Schneeheide, Kettensäge, Truppführer und sonstige Ausbildung, sofern die Ausbildungskosten nicht von einer anderen Kommune übernommen werden, erhalten je Lehrgangstag eine Entschädigung von 30 € bei einer Lehrgangsdauer bis zu 5 Stunden und von 50 € bei einer Lehrgangsdauer von über 5 Stunden sowie Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.

 

c)      Nach § 32 Abs. 2 NBrandSchG hat ein privater Arbeitsgeber Anspruch auf fortgezahltes Arbeitsentgelt. Somit werden bei Arbeitnehmer der volle Lohnausgleich auf Antragstellung beglichen. Nach § 8 (7) der Entschädigungssatzung erhalten Selbstständige eine pauschale Lohnentschädigung von 25 €/Stunde, höchstens jedoch 200 €/Tag. Um die Ausgleichzahlung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzugleichen wird vorgeschlagen die Satzung unter § 8 (7) wie folgt zu ändern:

 

Der nach § 12 Abs. 5 des Nieders. Brandschutzgesetzes festzusetzende Höchstbetrag für den dort genannten Personenkreis (z. B. Selbständige) wird auf 55 €/Stunde, höchstens jedoch 440 €/Tag festgesetzt.

 

 

 


Der Samtgemeinderat beschließt die 8. Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Sottrum in der beigefügten Fassung.

Stammbaum:
SG/2021/127 BV   Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Sottrum; 6. Änderung   Verwaltungsleitung   Beschlussvorlage Samtgemeinde
SG/2021/127 BV-01 MV   Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Sottrum; 6. Änderung: Einspruch   Verwaltungsleitung   Mitteilungsvorlage Samtgemeinde
SG/2021/127 BV-02 BV   Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Sottrum; 6. Änderung   Verwaltungsleitung   Beschlussvorlage Samtgemeinde
SG/2021/127 BV-03 BV   8. Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Sottrum   Bürgerservice und Ordnung   Beschlussvorlage Samtgemeinde