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Auszug - Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG
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Wortprotokoll Abstimmungsergebnis Beschluss |
ESGRin. Wendt trägt die Beratung und Beschlussfassung aus der Samtgemeindeausschuss-Sitzung vom 20.01.2022 vor.
Rm. Dr. Paar beantragt, dass unter d) „Grundstücksgeschäfte sind hiervon ausgenommen“ in die Aufzählung aufgenommen werden muss. Es reicht nicht aus „Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten“ zu streichen. Die Änderung wäre später so nicht nachvollziehbar. Dies stellt sie zum Antrag.
Abstimmungsergebnis:
30 | Ja-Stimmen |
0 | Nein-Stimmen |
0 | Enthaltungen |
Beschluss:
Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt, dass zum Geschäft der laufenden Verwaltung und damit zu den Aufgaben der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters gehören:
a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien oder Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs,
b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind, z. B.
- Heranziehung zu Samtgemeindeabgaben,
- Erteilung von Prozessvollmachten,
- Einreichung von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten und Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 10.000 €,
c) Löschungsbewilligungen, Abtretungserklärungen und Vorrangseinräumung,
d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 10.000 Euro nicht übersteigt, z.B.
- Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter
- Verfügungen über das Samtgemeindevermögen
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt
- Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate
- Niederschlagung von Forderungen
- Erlass von Forderungen
- Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
- Verträge über Lieferungen und Leistungen
Davon ausgenommen sind sämtliche Grundstücksangelegenheiten.
e) die Befugnis zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern bis einschließlich der Entgeltgruppe 7 TVöD im Rahmen des Stellenplans