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Vorlage - SG/2022/008 BV
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Sachverhalt:
Nach Änderungen des nds. Kommunalverfassungsgesetz und Anpassungen mit Beginn der Wahlperiode ist die Hauptsatzung parallel zu dieser Angelegenheit im Beschlussverfahren.
Den Empfehlungen des nds. Städte- und Gemeindebundes folgend ist die Satzung auf die unbedingt erforderlichen Inhalte reduziert und zur Beschlussfassung vorgelegt worden.
Die bisherige Fassung hat auch geregelt, was zu den sog. Geschäften der laufenden Verwaltung zählt und mithin der Samtgemeindebürgermeisterin / dem Samtgemeindebürgermeister obliegt. Zu den gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG von der Samtgemeindebürgermeisterin / dem Samtgemeindebürgermeister zu führenden Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Samtgemeinde nicht von erheblicher Bedeutung sind.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die bisherigen Regelungen weiterhin anzuwenden und zunächst diese durch Beschluss festzulegen. Perspektivisch wird im Laufe des Jahres eine Richtlinie zur Beschlussfassung erarbeitet, um diese Abgrenzung verbindlich und jederzeit auch im internen Dienstbetrieb transparent zur Verfügung zu haben.
Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt, dass zum Geschäft der laufenden Verwaltung und damit zu den Aufgaben der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters gehören:
a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien oder Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs,
b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, l andes- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind, z. B.
- Heranziehung zu Samtgemeindeabgaben,
- Erteilung von Prozessvollmachten,
- Einreichung von Klagen vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten und Einlegung von Rechtsmitteln bis zu einem Streitwert von 10.000 €,
c) Löschungsbewilligungen, Abtretungserklärungen und Vorrangseinräumung,
d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 10.000 Euro nicht übersteigt, z.B.
- Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter
- Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- Verfügungen über das Samtgemeindevermögen
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt
- Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate
- Niederschlagung von Forderungen
- Erlass von Forderungen
- Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
- Verträge über Lieferungen und Leistungen
e) die Befugnis zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern bis einschließlich der Entgeltgruppe 7 TVöD im Rahmen des Stellenplans
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