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Auszug - Festlegung der Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 117 Abs.1 Satz 1 NKomVG
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Wortprotokoll Abstimmungsergebnis Beschluss |
Abstimmungsergebnis:
27 | Ja-Stimmen |
0 | Nein-Stimmen |
0 | Enthaltungen |
Beschluss:
Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NkomVG, dass die Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen mit Überschreitung des Haushaltsplans von mehr als 1 % ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes erreicht ist (§ 117, Abs. 1, Satz 1 NkomVG).