Ratsinformationssystem
Vorlage - SG/2021/141 BV
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Sachverhalt:
Gemäß § 117, Abs. 1, Satz 1 NKomVG entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte über über- und außerplanmäßgen Aufwendungen und Auszahlungen sofern sie von unerhelbicher Bedeutung sind. Eine Definition dieser Grenze ist bisher nicht erfolgt. Die Festlegung kann jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung, durch eine Regelung in der Hauptsatzung aber auch durch einen Grundsatzbeschluss getroffen werden. Ohne eine Festlegung der Wertgrenzen muss nach dem Verhältnis des Betrags zu dem Gesamtvolumen des Haushaltes der Kommune, ihrer Einwohnerzahl usw. beurteilt werden, ob der Betrag erheblich ist. Um hier Verwaltungsaufwand zu ersparen und eine Klarheit zwischen Rat und Hauptverwaltungs-beamten zu erhalten, schlägt die Verwaltung vor, die Grenze zu definieren und zwar in Höhe von 1 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes . Die Wertgrenze gilt pro Produktkonto bzw. pro Budget.
Zur Einordnung der hier vorgeschlagenen Grenze verweist die Verwaltung auf die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung ( KomHKVO ), die auf den Betrag in Höhe von 300.000 € in der Haushaltssatzung festgelegt ist. Überschreiten Investitionen diese Wertgrenze, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.
Da diese Entscheidung über die Haushaltsjahre hinaus wirkt und die Hauptsatzung grundsätzlich nur die für die Verfassung der Kommune wesentlichen Inhalte enthalten sollte, schlägt die Verwaltung hier die Regelung über einen Grundsatzbeschluss vor.
Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 NkomVG, dass die Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen mit Überschreitung des Haushaltsplans von mehr als 1 % ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes erreicht ist (§ 117, Abs. 1, Satz 1 NkomVG).