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Auszug - Anpassung der Vereinbarung zur Bewirtschaftung von Liquiditätskrediten  

Sitzung des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Sottrum
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Samtgemeinde Sottrum Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 15.07.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:49 Anlass: Sitzung
Raum: Schule an der Wieste
Ort: Am Bullenworth 5, 27367 Sottrum
SG/2021/031 BV Anpassung der Vereinbarung zur Bewirtschaftung von Liquiditätskrediten
     
 
Status:öffentlich  
Federführend:Finanzen   
 
Abstimmungsergebnis
Beschluss


Abstimmungsergebnis:

22

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 


Beschluss:

 Die Samtgemeinde Sottrum strebt an, mit den Mitgliedsgemeinden die Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Liquiditätskrediten anzupassen. Hierzu wird den Gemeinden der Abschluss einer entsprechenden Änderungsvereinbarung angeboten mit folgenden, fett gedruckten Änderungen des § 5 Zinsverteilung:

 

 

§ 5

Zinverteilung

(1)    Sofern die Samtgemeindekasse Liquiditätskredite von Dritten in Anspruch nehmen muss, werden die dafür zu entrichtenden Zinsen auf die Samtgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinden verteilt, deren Geldmittelbestände negativ sind. Sofern die Samtgemeindekasse für Guthaben Verwahrentgelte zu entrichten hat, werden diese auf die Samtgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinden verteilt, deren Geldbestände positiv sind. Verteilungsmaßstab ist das Verhältnis der negativen bzw. positiven Geldmittelbestände untereinander.

(2)    Kann der negative Geldmittelbestand der Samtgemeinde bzw. einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden durch die positiven Geldmittelbestände der anderen ausgeglichen werden, so zahlen die Mitgliedsgemeinden oder die Samtgemeinde mit negativem oder positiven Geldmittelbestand den anderen im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung keinen Ausgleich.

(3)    Die Verteilung der Verwahrentgelte und der Sollzinsen für Liquiditätskredite und der Habenzinsen für Geldanlagen wird im Verhältnis der Kassenbestände der jeweiigen Monatsabschlüsse der Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden vorgenommen.

(4)    Die Mitgliedsgemeinden erstatten der Samtgemeinde die so errechneten und auf sie entfallenden Verwahrentgelte und Sollzinsen. Die Samtgemeinde schreibt den Mitgliedsgemeinden die ebenfalls so ermittelten und auf sie entfallenden Habenzinsen gut.