Ratsinformationssystem

Vorlage - SG/2021/031 BV  

Betreff: Anpassung der Vereinbarung zur Bewirtschaftung von Liquiditätskrediten
Status:öffentlich  
Federführend:Finanzen   
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss Vorberatung
08.07.2021    Sitzung des Samtgemeindeausschusses      
Rat der Samtgemeinde Sottrum Entscheidung
15.07.2021 
Sitzung des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Sottrum ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vereinbarung Liquiditätskredite und Geldanlagen  

Sachverhalt:

Die Samtgemeinde und die Mitgliedsgemeinden haben eine Vereinbarung über die gemeinsame Bewirtschaftung von Liquiditätskrediten und Geldanlagen abgeschlossen (Anlage). Zum Zeitpunkt des Abschlusses haben die Banken aufgrund der allgemeinen Zinsentwicklungen noch keine Verwahrentgelte für Guthaben erhoben. Dementsprechend ist nur eine Regelung zur Umverteilung für Kreditzinsen getroffen worden.

Die Verwaltung schlägt vor, § 5 der Vereinbarung entsprechend zu erweitern und diese Veränderung in die Beratungen der Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden einzubringen.  Diesem Vorschlag sind die Mitgliedsgemeinden in der Bürgermeisterdienstbesprechung am 25.02.2021 einstimmig gefolgt. Die Änderungen werden entsprechend der Regelung der Vereinbarung mit Unterschrift durch alle Gemeinden und der Samtgemeinde in Kraft treten.
 


 Die Samtgemeinde Sottrum strebt an, mit den Mitgliedsgemeinden die Vereinbarung über die Bewirtschaftung von Liquiditätskrediten anzupassen. Hierzu wird den Gemeinden der Abschluss einer entsprechenden Änderungsvereinbarung angeboten mit folgenden, fett gedruckten Änderungen des § 5 Zinsverteilung:

 

 

§ 5

Zinverteilung

(1)    Sofern die Samtgemeindekasse Liquiditätskredite von Dritten in Anspruch nehmen muss, werden die dafür zu entrichtenden Zinsen auf die Samtgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinden verteilt, deren Geldmittelbestände negativ sind. Sofern die Samtgemeindekasse für Guthaben Verwahrentgelte zu entrichten hat, werden diese auf die Samtgemeinde bzw. Mitgliedsgemeinden verteilt, deren Geldbestände positiv sind. Verteilungsmaßstab ist das Verhältnis der negativen bzw. positiven Geldmittelbestände untereinander.

(2)    Kann der negative Geldmittelbestand der Samtgemeinde bzw. einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden durch die positiven Geldmittelbestände der anderen ausgeglichen werden, so zahlen die Mitgliedsgemeinden oder die Samtgemeinde mit negativem oder positiven Geldmittelbestand den anderen im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung keinen Ausgleich.

(3)    Die Verteilung der Verwahrentgelte und der Sollzinsen für Liquiditätskredite und der Habenzinsen für Geldanlagen wird im Verhältnis der Kassenbestände der jeweiigen Monatsabschlüsse der Samtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden vorgenommen.

(4)    Die Mitgliedsgemeinden erstatten der Samtgemeinde die so errechneten und auf sie entfallenden Verwahrentgelte und Sollzinsen. Die Samtgemeinde schreibt den Mitgliedsgemeinden die ebenfalls so ermittelten und auf sie entfallenden Habenzinsen gut.