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Vorlage - SG/2024/068 BV  

Betreff: Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Jahresabschlüsse in Niedersachsen
Status:öffentlich  
Federführend:Finanzen   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Personal und Organisationsentwicklung Vorberatung
02.05.2024 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal und Organisationsentwicklung      
Samtgemeindeausschuss Vorberatung
Rat der Samtgemeinde Sottrum Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Status JAB  

Sachverhalt:

Der Niedersächsische Landtag hat am 8. Februar 2024 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse mit Änderungen im NKomVG, NKomZG, NDSG und Niedersächsischen AGWVG beschlossen. Mit dem Gesetz sind für einen befristeten Zeitraum vereinfachende Übergangsregelungen für die kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen worden, um deren Erstellung zu beschleunigen.

 

§ 1 des Gesetzes ermöglicht es den niedersächsischen Kommunen durch Beschluss der Vertretung, bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse bis einschließlich 2022 davon abzusehen, bestimmte Bestandteile der Jahresabschlussunterlagen erstellen zu müssen oder konsolidierte Gesamtabschlüsse aufzustellen. Des Weiteren ist es lt. § 2 des Gesetzes möglich, dass die Vertretung beschließt, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.

 

Vor allem die Vereinfachungen lt. § 2 wären geeignet, die Fertigstellung der Jahresabschlüsse durch Auslassen der Prüfungen durch das RPA enorm zu beschleunigen. In dem jährlich stattfindenden Abstimmungsgespräch mit dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Rotenburg wurde der Verwaltung jedoch mitgeteilt, dass man diese Regelung nicht unterstützt. In vielen Kommunen sei die Qualität der Jahresabschlussarbeiten nicht in dem Maße vorhanden, die einen solchen Beschluss der Vertretung fachlich rechtfertigen würden. Insofern könne das Rechnungsprüfungsamt im Falle eines solchen Beschlusses und der damit ausbleibenden Jahresabschlussprüfung der entsprechenden Haushaltsjahre bis 2022 für die Folgejahre kein uneingeschränktes Testat mehr erteilen. Die haushaltsrechtlich korrekte Erstellung der Vorjahresabschlüsse und der entsprechenden Abschlussbilanzen, auf denen sich alle nachfolgenden Abschlüsse stützen, könne durch die ausgebliebenen Prüfungen durch das RPA schließlich nicht nachgewiesen werden.

 

Insofern empfiehlt die Verwaltung, von entsprechenden Beschlüssen gem. des in Rede stehenden Gesetzes abzusehen. Auch die Erleichterungen des § 1 haben keine wesentlichen Auswirkungen, da die Erstellung der Bestandteile der Jahresabschlüsse weitgehend automatisiert ist und konsolidierte Gesamtabschlüsse nicht anstehen. Der Bearbeitungsstand zu den Jahresabschlüssen ist der Anlage zu entnehmen.
 


Die Samtgemeinde wendet für die Jahresabschlüsse bis einschließlich das Haushaltsjahr 2022 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse nicht an.