Ratsinformationssystem
Vorlage - GHO/2023/024 BV
|
|
Textlich wurde die Baulast wie folgt beschlossen:
„Ich bin/Wir sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte(r) des zu belastenden Grundstückes Horstedt, Ottersberger Weg, Flurstück(e) 14/6 der Flur 3 der Gemarkung Winkeldorf, - eingetragen im Grundbuch von Winkeldorf, Blatt/Blätter 249, Bestandsverzeichnis Nr. 1 - und übernehme(n) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für mich/uns und meine/unsere Rechtsnachfolger die unten näher beschriebene(n) Baulast(en) gemäß § 81 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO - und beantrage(n) die Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Die Rechtsfolgen, die sich aus dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ergeben, sind mir/uns bekannt, auch, dass die Baulast(en) unwiderruflich ist/sind und auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirksam wird/werden. Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht berührt. Die Fläche(n) bzw. Bauteile, auf die sich die Baulast(en) erstreckt/erstrecken, sind im beigefügten Lageplan gelb gekennzeichnet.
Der jeweilige Eigentümer stellt von seinem Grundstück eine Teilfläche, die im anliegenden Lageplan gelb dargestellt ist, als Stellfläche für 8 Einstellplätze sowie als Zuwegung zu den 8 Einstellplätzen für das Grundstück Horstedt, Ottersberger Weg, Flurstück 14/7 der Flur 3 der Gemarkung Winkeldorf, zur Verfügung. Er verpflichtet sich, den Bau, die Unterhaltung und die zweckentsprechende Benutzung dauernd mindestens zu dulden.“
Weiterhin wird überlegt, mit der Samtgemeinde Sottrum ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen. In diesem kann die Pflege der Parkflächen, ebenso wie der Winterdienst geregelt werden. Weiterhin kann darin geregelt werden, was mit den Parkflächen passiert, sollte die Feuerwehr ihren Standort oder monetäre Belange für die Überlassung, die Eintragung bzw. Löschung der Baulast.
Der Rat der Gemeinde Horstedt beschließt, einen städtebaulichen Vertrag mit der Samtgemeinde Sottrum bzgl. der Überlassung der Flächen auszuhandeln.