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Vorlage - GRE/2023/017 BV  

Betreff: Einwohnerantrag gem. §31 NKomVG - Entscheidung über die Zulässigkeit
Status:öffentlich  
Federführend:Verwaltungsleitung Mitgliedsgemeinden   
Beratungsfolge:
Gemeinde Reeßum Entscheidung
17.04.2023 
Sitzung des Rates der Gemeinde Reeßum ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
2023-03-27 Anzeige Einwohnerantrag Lünsmann  
2023-03-30 Eingangsbestätigung Anzeige Einwohnerantrag Lünsmann  
2023-04-04 Einwohnerantrag Lünsmann mit Unterschriftenliste  
2023-04-07 Auszug NKomVG Einwohnerantrag  

Sachverhalt:

Frau Doris Lünsmann aus Reeßum hat mit Datum vom 26.03.2023 (Eingang Gemeinde 27.03.2023) einen Einwohnerantrag angezeigt. Der Wortlaut ist der Anlage zu entnehmen. Gem. §31 Abs. 2 Satz 4 NKomVG ist die Kommune verpflichtet unverzüglich nach Eingang der Anzeige eine Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Begehrens zu erstellen und dem Vertretungsberechtigten mitzuteilen. Diese Kostenschätzung ist in den Einwohnerantrag aufzunehmen. Die Kostenschätzung für die in der Anzeige aufgeführten Sachverhalte sind der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.03.2023 mitgeteilt worden.

 

Der Einwohnerantrag mit den Unterschriftenlisten ist am 04.04.2023 hier eingegangen.

 

Es ist zunächst über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages zu entscheiden. Die Beschlussfassung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages liegt gem. §31 Abs. 5 Satz 1 NKomVG beim Hauptausschuss, ist dieser nicht vorhanden ergibt sich die Zuständigkeit des Rates.

 

Die Kriterien für die Zulässigkeit des Einwohnerantrages ergeben sich aus §31 Abs. 1 bis 4 NKomVG.

 

Der eingereichte Einwohnerantrag erfüllt den überwiegenden Teil der formalen Anforderungen. Anzumerken ist jedoch, dass die Unterschriftenlisten nicht den exakten Wortlaut des angezeigten Einwohnerantrages enthalten (§31 Abs. 3 Satz 1 NKomVG), bzw. Ergänzungen zum angezeigten Einwohnerantrag enthalten für die keine Kostenschätzung abgegeben werden konnte. Weiterhin ist die von der Gemeinde mitgeteilte Kostenschätzung r die angezeigten Inhalte des Einwohnerantrages nicht in den Wortlaut des Einwohnerantrages aufgenommen worden (§31 Abs. 2 Satz 6 NKomVG).

 

Die Zulässigkeit des Einwohnerantrages ist somit nicht gegeben. Dennoch sollte er Rat sich mit den Inhalten des Einwohnerantrages befassen und diese beraten.
 



1. Der Rat der Gemeinde Reeßum stellt fest, dass der von Frau Doris nsmann eingereichte Einwohnerantrag gem §31 NKomVG mit Datum vom 03.04.2023 nicht zulässig ist.

 

2. Der Rat der Gemeinde Reeßum beschließt weiterhin die Inhalte des Einwohnerantrages zu beraten.