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Vorlage - GHE/2022/028 BV  

Betreff: Umsatzsteuerpflicht nach § 2b Umsatzsteuergesetz; mögliche Verlängerung der Optionsfrist (BV 38/2022)
Status:öffentlich  
Federführend:Verwaltungsleitung Mitgliedsgemeinden   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss
19.12.2022    Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Gemeinde Hellwege
21.12.2022 
Sitzung des Rates der Gemeinde Hellwege      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Nach aktueller Rechtslage sind die Kommunen in Deutschland ab 01.01.2023 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht hoheitlich und damit wettbewerbsneutral handeln. Die bisherigen Regelungen stellen EU rechtlich eine Wettbewerbsverzerrung da und sind daher nicht EU Rechtskonform. Für die Umstellung waren Übergangszeiträume zugelassen, die Kommunen hatten die Option sich bis zum 31.12.2022 von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen. Diese Option haben die Kommunen in Niedersachsen (soweit bekannt alle) genutzt.

 

Der nds. Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat jetzt dazu überraschend wie folgt informiert:

Allgemein war das Auslaufen der Optionsfrist zum § 2b UstG mit diesem Jahr 2022 als endgültigem Endpunkt der Fristenregelung verstanden worden, die sich bisher über insgesamt sieben Jahre erstreckt. Vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung der öffentlichen und insbesondere Kommunalverwaltungen, wegen der Zielsetzungen des Bürokratieabbaus und nicht zuletzt auch wegen der erheblichen Meldungen über Probleme, offene Fragen und Interpretationsbedarf bei der Umsetzung des § 2b UStG wurde nun aber in das laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 die Diskussion darüber aufgenommen, eine weitere zweijährige Fristverlängerung für die Option zu § 2b UStG bundesgesetzlich zu regeln.“

Die Regelung würde somit über das Jahressteuergesetz 2022 am 16.12.2022 beschlossen werden. Damit wäre eine Verlängerung der Übergangsphase bis zum 31.12.2024glich. In Anbetracht der aktuellen unsicheren Entwicklung und den bereits gelaufenen Vorbereitungen zur Umstellung sollte die Umstellung planmäßig zum 01.01.2023 erfolgen.

 

In Vorbereitung auf die Umstellung hat zwischenzeitlich das Finanzamt Rotenburg bestätigt, dass, wie von der Verwaltung angenommen, die Umsatzsteuerregel nur bei Umsätzen aus gleichartigen Tätigkeiten von jeweils über 17.500 € pro Jahr entsteht und damit eine Verzerrung des Wettbewerbs erzeugen würden. Nach aktueller Einschätzung übersteigen die Umsätze die Grenze von 17.500 € nicht, sie sind daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Hinzukommt, dass bestimmte Einnahmen wie z.B. Mieten und Pachten grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind. Die Verwaltung geht daher davon aus, dass die Umsatzsteuerpflicht somit für den Haushalt grundsätzlich keine Wirkungen mit sich bringt.


 



Der Rat der Gemeinde Hellwege beschließt, von einer weiteren Option zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht keinen Gebrauch zu machen und damit wie geplant nach § 2b UstG zum 01.01.2023 der Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen

 

 

 

Wolfgang Harling