Ratsinformationssystem

Vorlage - GRE/2022/050 BV  

Betreff: Umsatzsteuerpflicht nach § 2b Umsatzsteuergesetz; mögliche Verlängerung der Optionsfrist
Status:öffentlich  
Federführend:Verwaltungsleitung Mitgliedsgemeinden   
Beratungsfolge:
Gemeinde Reeßum Entscheidung
20.12.2022 
Sitzung des Rates der Gemeinde Reeßum ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Nach aktueller Rechtslage sind die Kommunen in Deutschland ab 01.01.2023 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht hoheitlich und damit wettbewerbsneutral handeln. Die bisherigen Regelungen stellen EU rechtlich eine Wettbewerbsverzerrung da und sind daher nicht EU Rechtskonform. Für die Umstellung waren Übergangszeiträume zugelassen, die Kommunen hatten die Option sich bis zum 31.12.2022 von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen. Diese Option haben die Kommunen in Niedersachsen soweit bekannt alle genutzt.  

Der nds. Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat jetzt dazu wie folgt informiert:

 Allgemein war das Auslaufen der Optionsfrist zum § 2b UStG mit diesem Jahr 2022 als endgültigem Endpunkt der Fristenregelung verstanden worden, die sich bisher über insgesamt sieben Jahre erstreckt. Vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung der öffentlichen und insbesondere Kommunalverwaltungen, wegen der Zielsetzungen des Bürokratieabbaus und nicht zuletzt auch wegen der erheblichen Meldungen über Probleme, offene Fragen und Interpretationsbedarf bei der Umsetzung des § 2b UStG wurde nun aber in das laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 die Diskussion darüber aufgenommen, eine weitere zweijährige Fristverlängerung für die Option zu § 2b UStG bundesgesetzlich zu regeln.

Allgemein war das Auslaufen der Optionsfrist zum § 2b UStG mit diesem Jahr 2022 als endgültigem Endpunkt der Fristenregelung verstanden worden, die sich bisher über insgesamt sieben Jahre erstreckt. Vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung der öffentlichen und insbesondere Kommunalverwaltungen, wegen der Zielsetzungen des Bürokratieabbaus und nicht zuletzt auch wegen der erheblichen Meldungen über Probleme, offene Fragen und Interpretationsbedarf bei der Umsetzung des § 2b UStG wurde nun aber in das laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 die Diskussion darüber aufgenommen, eine weitere zweijährige Fristverlängerung für die Option zu § 2b UStG bundesgesetzlich zu regeln.“

Die Regelung würde über das Jahressteuergesetz 2022 am 16.12.2022 beschlossen werden.

Damit re eine Verlängerung der Übergangsphase bis zum 31.12.2024 glich.

In Anbetracht der aktuellen unsicheren Entwicklung und den bereits gelaufenen Vorbereitungen zur Umstellung sollte die Umstellung planmäßig zum 01.01.2023 erfolgen.

In Vorbereitung auf die Umstellung hat zwischenzeitlich das Finanzamt Rotenburg bestätigt, dass wie von der Verwaltung angenommen, die Umsatzsteuerregel nur bei Einnahmen von über 17.500 € pro Jahr entsteht und damit eine Verzerrung des Wettbewerbs erzeugen würden. Nach aktueller Einschätzung übersteigen die Erträge die Grenze von 17.500 €  nicht, sie sind daher oder aus anderen Gründen nicht umsatzsteuerpflichtig, wie z.B. Mieten und Pachten. Die Umsatzsteuer ist somit für den Haushalt grundsätzlich nicht Ansatz erhöhend. Durch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug z.B. im Bereich des Bauhofs können sich positive Effekte im Haushalt ergeben, die der Höhe nach bisher nicht berechnet werden können und daher bei der Aufstellung des Haushalts nicht berücksichtigt worden sind.
 



Der Rat der Gemeinde Reeßum beschließt die Umsetzung der neuen Umsatzsteuerreglungen nach §2b UstG wie geplant zum 01.01.2023.