Ratsinformationssystem
Vorlage - SG/2021/130 BV-01 BV
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Sachverhalt:
Die Hauptsatzung der Samtgemeinde Sottrum sieht in ihrer am 31.12.2021 veröffentlichten Fassung vom 16.12.2021 vor, dass entsprechend des § 81 Abs. 2 NKomVG der Samtgemeinderat bis zu drei ehrenamtliche Stellvertretungen des Samtgemeindebürger-meisters wählt, die ihn bei der repräsentativen Vertretung der Samtgemeinde, bei der Einberufung des Samtgemeindeausschusses, der Leitung der Samtgemeindeausschuss-sitzungen und der Pflichtenbelehrung und Verpflichtung der Samtgemeinderatsmitglieder vertreten. Die Satzung ist am 15.01.2022 in Kraft getreten. Bisher waren es zwei Stellvertretungen, die entsprechend bereits in der ersten Sitzung des Rats am 04.11.2021 gewählt worden sind. Der Rat ist der Empfehlung der Verwaltung nachgekommen und hat zur Vermeidung von Missverständnissen eine Reihenfolge der Vertretungen festgelegt.
Die Wahl erfolgt nach § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Samtgemeinderatsmitglieds ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Samtgemeinderatsmitglieder gestimmt hat. Die Mehrheit der Samtgemeinderatsmitglieder beträgt 16. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.
Frau / Herr ………..wird zur 3. gleichberechtigten stellvertretende Samtgemeindebürgermeisterin/zum 3. gleichberechtigten stellvertretenden Samtgemeindebürgermeister gewählt
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