Ratsinformationssystem

Vorlage - GS/2021/015 BV  

Betreff: Pflichtenbelehrung und Verpflichtung der nicht dem Rat der Gemeinde angehörenden Ausschussmitglieder
Status:öffentlich  
Federführend:Interne Dienste   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Sottrum Entscheidung
10.01.2022 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Sottrum ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Klima, Bau, Planung und Wirtschaft Entscheidung
17.01.2022 
Sitzung des Ausschusses für Klima, Bau, Planung und Wirtschaft zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Umwelt, Wege und Natur Entscheidung
17.01.2022 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Wege und Natur zur Kenntnis genommen   
18.09.2023 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Wege und Natur      
13.11.2023 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Wege und Natur zurückgestellt   
19.02.2024 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Wege und Natur    
Ausschuss für Kinder, Jugend, Sport, Soziales und Kultur der Gemeinde Sottrum Entscheidung
07.02.2022 
Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend, Sport, Soziales und Kultur der Gemeinde Sottrum ungeändert beschlossen   
21.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend, Sport, Soziales und Kultur der Gemeinde Sottrum zur Kenntnis genommen   
13.02.2023 
Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend, Sport, Soziales und Kultur der Gemeinde Sottrum zur Kenntnis genommen   
20.11.2023 
Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend, Sport, Soziales und Kultur der Gemeinde Sottrum    
29.01.2024 
Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend, Sport, Soziales und Kultur der Gemeinde Sottrum zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Sottrum 2030 Entscheidung
07.02.2022    Sitzung des Ausschusses Sottrum 2030      
Ausschuss für Klima, Bau, Planung und Wirtschaft
04.07.2022 
Sitzung des Ausschusses für Klima, Bau, Planung und Wirtschaft    
20.11.2023 
Sitzung des Ausschusses für Klima, Bau, Planung und Wirtschaft zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Anlage Erklärung über die Pflichtenbelehrung  
Anlage Pflichtenbelehrung §§ 40-42 NKomVG  

Sachverhalt:

Die nicht dem Rat der Gemeinde angehörenden Ausschussmitglieder sind gem. § 71 Abs.

7 NKomVG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 und § 43 NKomVG auf die ihnen obliegenden

Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), zur Beachtung des

Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG) und des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)

hinzuweisen. Hierzu liegen Auszüge aus dem NKomVG bei. Da der Hinweis aktenkundig zu

machen ist, ist die Kenntnisnahme der genannten Pflichten durch Unterschrift zu bestätigen.

Außerdem werden sie gem. § 60 NKomVG von dem Bürgermeister förmlich

verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen

und die Gesetze zu beachten