Ratsinformationssystem
Vorlage - GS/2021/015 BV
Sachverhalt:
Die nicht dem Rat der Gemeinde angehörenden Ausschussmitglieder sind gem. § 71 Abs.
7 NKomVG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 und § 43 NKomVG auf die ihnen obliegenden
Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), zur Beachtung des
Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG) und des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG)
hinzuweisen. Hierzu liegen Auszüge aus dem NKomVG bei. Da der Hinweis aktenkundig zu
machen ist, ist die Kenntnisnahme der genannten Pflichten durch Unterschrift zu bestätigen.
Außerdem werden sie gem. § 60 NKomVG von dem Bürgermeister förmlich
verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen
und die Gesetze zu beachten