Ratsinformationssystem
Vorlage - SG/2021/139 BV
Sachverhalt:
Die nicht dem Rat der Samtgemeinde angehörenden Ausschussmitglieder sind gem. § 71 Abs. 7 NKomVG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 und § 43 NKomVG auf die ihnen obliegenden Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), zur Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG) und des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG) hinzuweisen. Hierzu liegen Auszüge aus dem NKomVG bei. Da der Hinweis aktenkundig zu
machen ist, ist die Kenntnisnahme der genannten Pflichten durch Unterschrift zu bestätigen. Außerdem werden sie gem. § 60 NKomVG von dem Samtgemeindebürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten