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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Samtgemeinde - SG/2022/266 BV

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des Nds. Brandschutzgesetzes ist für die Kommune durch § 2 Abs. 6 NBrandSchG die Möglichkeit eröffnet worden, gemeindliche Veranstaltungen durch die Feuerwehr verkehrssichernd begleiten zu lassen, so es denn bei der Polizei hierfür keine ausreichenden Kapazitäten gibt und der Rat der Samtgemeinde Sottrum hierzu einen Beschluss fasst.

Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von

Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung

von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert. Die

Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine

Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen

Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche

Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im

Verkehrsraum mit übernommen haben.

Unter gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu

verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon,

ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich

dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu

gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde.

Da es sich bei der Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 6

NBrandSchG um eine freiwillige Leistung handelt, können die Kommunen hierfür gemäß §

29 Abs. 2 Nr. 7 NBrandSchG Gebühren und Auslagen erheben.
 

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Die Ortsfeuerwehren der Samtgemeinde Sottrum übernehmen die freiwillige Aufgabe der Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen, die in der Samtgemeinde wurzeln, sobald keine ausreichenden Kapazitäten zur Absicherung von der Polizei zur Verfügung stehen.

r örtliche Vereine, öffentliche Einrichtungen und Kirchen ist diese Aufgabe gebührenfrei.  

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