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Beschlussvorlage Samtgemeinde - SG/2022/266 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssicherung durch die Feuerwehr bei Veranstaltungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Samtgemeinde
- Federführend:
- Bürgerservice und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Feuerschutz, Katastrophenschutz und Ordnung
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Vorberatung
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24.11.2022
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Erledigt
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Samtgemeindeausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Samtgemeinde Sottrum
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Entscheidung
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15.12.2022
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Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des Nds. Brandschutzgesetzes ist für die Kommune durch § 2 Abs. 6 NBrandSchG die Möglichkeit eröffnet worden, gemeindliche Veranstaltungen durch die Feuerwehr verkehrssichernd begleiten zu lassen, so es denn bei der Polizei hierfür keine ausreichenden Kapazitäten gibt und der Rat der Samtgemeinde Sottrum hierzu einen Beschluss fasst.
Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von
Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung
von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert. Die
Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine
Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen
Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche
Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im
Verkehrsraum mit übernommen haben.
Unter gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu
verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon,
ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich
dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu
gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde.
Da es sich bei der Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 6
NBrandSchG um eine freiwillige Leistung handelt, können die Kommunen hierfür gemäß §
29 Abs. 2 Nr. 7 NBrandSchG Gebühren und Auslagen erheben.
Die Ortsfeuerwehren der Samtgemeinde Sottrum übernehmen die freiwillige Aufgabe der Absicherung von öffentlichen Veranstaltungen, die in der Samtgemeinde wurzeln, sobald keine ausreichenden Kapazitäten zur Absicherung von der Polizei zur Verfügung stehen.
Für örtliche Vereine, öffentliche Einrichtungen und Kirchen ist diese Aufgabe gebührenfrei.
