Gebührenordnung
für das Freibad der Samtgemeinde Sottrum
vom 06.12.2012
Stand: 2. Änderungssatzung vom 08.02.2018 (Änderung des § 2 Abs. 2) (eingearbeitet)
Aufgrund des § 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 in der z. Zt. geltenden Fassung und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.01.2007 hat der Rat der Samtgemeinde Sottrum in seiner Sitzung am 06. Dezember 2012 folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung des Freibades der Samtgemeinde Sottrum werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
(1) Die Gebühren betragen für
Art der Eintrittskarte
Preis in €
1. Einzelkarten
a) Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner, Erwerbslose und Schwerbehinderte
3,50
1,50
2. Zwölferkarten
a) Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner, Erwerbslose und Schwerbehinderte
35,00
12,00
3. Jahreskarten
a) Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner, Erwerbslose und Schwerbehinderte
70,00
36,00
4. Familienjahreskarten
Familien im Sinne dieser Gebührenordnung sind Ehepaare, Lebensgemeinschaften oder alleinerziehende Personen mit Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. solange sie nachweislich kein eigenes Einkommen haben.
120,00
5. Gruppenkarten (nur einmaliger Besuch)
(Gruppen ab 10 Personen unter Führung einer verantwortlichen Aufsichtsperson)
a) Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Studenten, Lehrlinge, Rentner, Erwerbslose und Schwerbehinderte
3,00
1,00
6. Schwimmunterricht
a) Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres je Kursus
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schüler, Studenten, Lehrlinge, Rentner, Erwerbslose und Schwerbehinderte je Kursus
60,00
40,00
(2) Freien Eintritt haben:
· Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres
· Schulklassen aus Schulen in der Samtgemeinde Sottrum unter Aufsicht von Lehrern, wenn die Benutzung im Rahmen des Sportunterrichts erfolgt
· Kindergartengruppen aus der Samtgemeinde Sottrum
· Kinder und Jugendliche, die aktive Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Samtgemeinde Sottrum sind, sowie deren Betreuer
· Inhaber der Jugendleiter-Card (Juleica) oder der Niedersächsischen Ehrenamtskarte.
§ 3
Einzelkarten, Einzelabschnitte der Zwölferkarten und Gruppenkarten berechtigen nur zum einmaligen ununterbrochenen Betreten des Freibades.
Einzelkarten und Gruppenkarten gelten nur an dem Tage, an dem sie gelöst wurden.
Jahres- und Schwimmunterrichtskarten sind nicht übertragbar.
Die Gebühren für die jeweiligen Eintrittskarten sind vor Betreten des Freibades zu entrichten.
Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten findet keine Gebührenerstattung statt.
Verlorene Dauerkarten werden gegen eine Gebühr von 5,00 € ersetzt. Missbräuchlich genutzte Eintrittskarten werden ohne Kostenerstattung eingezogen.
§ 4
Wer auf dem Gelände des Freibades ohne gültige Eintrittskarte angetroffen wird, ist zur Lösung einer Eintrittskarte verpflichtet. § 8 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung des Freibades in Sottrum bleibt unberührt.
§ 5
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20.04.1978 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 07. Dezember 2000 außer Kraft.
Sottrum, den 06.12.2012
Samtgemeinde Sottrum
(L.S.)
Luckhaus
Samtgemeindebürgermeister